Ausbildungsunterhalt bei Überschreitung der Regelstudienzeit
Ein volljähriges Kind hat gegen die Eltern einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Ausbildung ernsthaft betreibt. Bei einem Studenten besteht Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt bis zum 15. Semester.
Werden durch Erweiterung des Lehramtsstudiums von zwei auf drei Fächer die Berufschancen eines Studenten erhöht, müssen die den Unterhalt schuldenden Eltern dies hinnehmen, auch wenn sich dadurch die Beendigung des Studiums verzögert.
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.4.2015 – 11 WF 317/15