KINDESUNTERHALT
Bei der Trennung von Elternpaaren – egal ob verheiratet oder in eheähnlicher Beziehung lebend – stellt sich die Frage, wer in welcher Höhe Kindesunterhalt bezahlen muss. Kindesunterhalt steht grundsätzlich demjenigen zu, der die minderjährigen Kinder betreut und versorgt.
Die konkrete Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts ist hoch komplex, weshalb Sie sich dringend hierzu kompetent beraten lassen sollten.
Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der eine Verpflichtung zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte hierüber hat. Unter Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Verbindlichkeiten u. a. wird die Höhe des zu zahlenden Unterhalts entsprechend dem Alter des Kindes und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen gemäß der Düsseldorfer Tabelle und den jeweils anzuwendenden Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte festgelegt.
Wichtig ist dabei, den Unterhaltspflichtigen mit der Zahlung in Verzug zu setzen und eine Jugendamtsurkunde zu fordern.
KINDESUNTERHALT BEI WECHSELMODELL
Das Wechselmodell wird immer beliebter bei getrennten Eltern; das Kind lebt dann abwechselnd bei Vater oder Mutter. Welche Folgen hat dieses auf den zu zahlenden Unterhalt?
Das Wechselmodell führt nicht etwa dazu, dass überhaupt kein Unterhalt mehr zwischen den Elternteilen zu zahlen wäre. Vielmehr wird dann jeder der beiden Elternteile unterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Rechtsprechung des BGH nach den Einkünften beider Elternteile.
Zu beachten ist, dass ein echtes Wechselmodell nur dann vorliegt, wenn beide Elternteile annähernd gleich viele Betreuungsleistungen erbringen.
Der BGH hat bereits mehrfach ausgeführt, dass bei einem strengen Wechselmodell beide Elternteile für den Barunterhaltsdarf ihrer Kinder einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen.
Hierzu können neben den Fahrtkosten insbesondere erhöhte Unterkunftskosten gehören, weil der im Tabellenbetrag enthaltene – und in einigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien (z. B. Ziff. 21. 5. 2. der Süddeutschen Leitlinien) mit 20 % des Barunterhaltsanspruchs angesetzte – Anteil für die Deckung des Wohnbedarfs des Kindes möglicherweise nicht ausreichend ist, um die Kosten für die Vorhaltung von zwei eingerichteten Kinderzimmern in den Wohnungen der beiden Elternteile vollständig abzubilden. Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzugreifen ist. Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken, findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (BGH, Beschluss vom 20. 4. 2016 – XII ZB 45/15).