TRENNUNG
Tragen Sie sich mit den Gedanken einer Trennung?
Möchten Sie die bestehende Situation in Ihrer Ehe nicht länger ertragen?
Vereinbaren Sie möglichst schnell ein Erstberatungsgespräch, um die Weichen für eine Trennung richtig zu stellen und keine Fehler zu machen. Es ist wichtig zu wissen, welche Konsequenzen die Trennung vom Partner hat.
Trennungsjahr
Voraussetzung für eine Trennung ist das Scheitern der Ehe. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Getrenntlebens in § 1567 BGB wie folgt definiert: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“
Das Scheitern einer Ehe wird also angenommen, wenn die Beteiligten seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr führen und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsvorschriften müssen die Scheidungswilligen in Deutschland die Trennung bei Gericht nicht anzeigen. Wer allerdings behauptet, dass eine Trennung erfolgt ist, muss diese auch beweisen. Den Beweis der Trennung zu erbringen, kann insbesondere dann schwer sein, wenn sich die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt haben.
Der Bundesgerichtshof verlangt bei der Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ein Höchstmaß an tatsächlicher Trennung innerhalb aller Lebensbereiche. Das bedeutet, dass die Eheleute ihre Wäsche getrennt waschen und die Mahlzeiten getrennt zubereiten müssen, außerdem müssen jegliche ehelichen Gemeinsamkeiten aufgegeben werden. Solange einer noch für den anderen kocht oder die Wäsche wäscht, liegt keine Trennung im Rechtssinne vor.
Grundsätzlich gilt, dass das Familiengericht die Scheidung einer Ehe nur dann aussprechen darf, wenn es zuvor die Scheidungsvoraussetzungen geprüft und bejaht hat. Eine Voraussetzung ist der Ablauf des Trennungsjahres.
Dies bedeutet nicht, dass man tatsächlich ein Jahr warten muss, bevor man die Ehescheidung beantragen kann. Das Trennungsjahr muss nicht bereits bei Stellung des Scheidungsantrags abgelaufen sein, sondern es genügt, wenn es im Zeitpunkt des Scheidungstermins abgelaufen ist. Da das Scheidungsverfahren in der Regel bis zur Terminierung durch das Gericht mindestens drei – sechs Monate dauert, kann der Scheidungsantrag entsprechend vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
Steuerlich können die Eheleute im Trennungsjahr noch die gemeinsame Veranlagung wählen. Erst ab dem auf die Trennung folgenden Jahr kann eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr stattfinden. Möglich ist aber die Durchführung des sogenannten Realsplittings, was die Steuererleichterung eröffnet, den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.